Startseite | Kontakt | Impressum
Leistungen Zuständigkeiten Unternehmen Referenzen Service Geschäftszeiten
Vermessung Geo-Daten-Dienste

Grenzfeststellung
Teilung von Grundstücken
Bei einer Grenzfeststellung werden innerhalb bestehender Grundstücksgrenzen neue Grenzen gebildet,  so dass neue Grundstücke entstehen.

... zurück zur Übersicht

Wozu dient eine Grenzfeststellung?
Die erstmalige Festlegung der Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung) ist dann erforderlich, wenn der abzuteilende Teil des Grundstücks kein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Flurstück ist. Mit den Ergebnissen der Katastervermessungen wird das Liegenschaftskataster aktualisiert und zwei oder mehr neue Flurstücke gebildet. Anschließend werden diese im Grundbuchamt als selbstständige Grundstücke eingetragen, die dann bei Bedarf gekauft beziehungsweise verkauft werden können.
Mit welchen Kosten müssen gerechnet werden?
Die Gebühren für Teilungsvermessung ist landeseinheitlich geregelt und richtet sich nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Die Kosten berechnen sich nach der Anzahl der Grenzpunkte sowie nach der Fläche der Trennstücke.
Der Ablauf einer Grenzfeststellung:

Die Grenzfeststellung ist Vorraussetzung für die Abschreibung eines Grundstücksteils beim Grundbuchamt.

Die neu gebildeten Flurstücke bekommen eine neue Flurstücksnummer.

Die Teilung setzt eine Grenzwiederherstellung voraus bzw. schließt diese ein.

Die neuen Flurstücksgrenzen werden mit allen Beteiligten gemeinsam abgestimmt und anschließend von uns soweit örtlich möglich, dauerhaft mit Grenzmarken abgemarkt.

Bei einem Grenztermin werden Ihnen die ermittelten Flurstücksgrenzen an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit sich zur Bestimmung der Flurstücksgrenzen zu äußern.

Sie erhalten von uns eine Bekanntgabe über die erfolgten Abmarkungen einschließlich Rechtsbehelfserklärung.

Vom zuständigen Vermessungsamt wird die Messung in das Amtliche Liegenschaftskatater eingearbeitet und Sie erhalten anschließend einen amtlichen Bescheid über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.